hi, meinst du mit werbungskosen die pauschalen werbungskosten gem. §9a estg oder die tatsächlichen? weil wenn du die tatsächlichen werbungskosten meinst, dann können die glaub ich bei jeder einkunftsart zu negativen einkünften führen. wenn du aber die pauschalen werbungskosten abziehst und die pauschale höher ist als deine einkünfte, dann darfst du die nur in höhe von deinen einkünften abziehen. aber der fall kommt glaub ich ziemlich selten vor. also ich hatte ihn zumindest noch nicht, außer bei den kapitaleinkünften. aber da ist des ja so, dass du erst den werbungskostenpauschbetrag von 51,00 € abziehst und dann den sparer-freibetrag von 750,00 €. wenn du z.b. nur zinsen in höhe von 600,00 € hast, darft du den werbungskostenpauschbetrag und den sparer-freibetrag nur bis 600,00 € abziehen, also so dass du dann einkünfte aus kapitalvermögen in höhe von 0.00 € hast. mehr darfst du in diesem fall nicht abziehen. steht irgendwo im gesetz.