habe folgenden Fall und versuche eine erste Lösung:
A und B waren im VZ 01 verheiratet, Wohnsitz Berlin. Am 07.05.2001 verstirbt A. B heiratet am 08.12.02 in Las Vegas C. C lebt das ganze Jahr in Los Angeles und zieht am 03.01.03 nach Berlin.
Frage: welche Tarife sind für A,B und C in den Jahren 01-03 anzuwenden ?
Lösungsvorschlag:
VZ 01: A und B können bei Zusammenveranlagung den Splittingtarif wählen, bei getrennter Veranlagung den grundtarif.
VZ 02: B kann das Gnadensplitting bzw. das Verwitwetensplitting anwenden um die Härte zu mildern, die sich aus dem Übergang zum Grundtarif ergibt.
VZ 03: § 26 (1) EStG Nr. 2 ist mit C anwendbar, also Zusammenveranlagung.
Seht ihr das auch so, oder gibt es Änderungsvorschläge ?