ich brüte vor folgender Aufgabe und habe bis jetzt folgende Lösung:
Kläger erhebt am 10.10.2001 gegen seinen Lieferanten Klage wegen Kaufpreisminderung. Falls der Prozess verloren geht, muss der Kläger mit 3.000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten rechnen. Am 15.11.2002 wurde der Prozess zugunsten des Klägers entschieden. Der Lieferer ging jedoch in Berufung. Voraussichtliche Kosten der zweiten Instanz 5.000 Euro. Der Kläger ist entschlossen, erforderlichenfalls Revision zu erheben, auch wenn dadurch weitere Kosten in Höhe von 7.000 Euro enstehen würden.
Welche Rückstellungen kann der Kläger aus diesem Vorgang zum 31.12.2001 und 31.12.2002 bilden ? Geben Sie auch Buchungssätze an.
Mein Lösungsvorschlag:
Im Jahr 2001 sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, da mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden kann. Buchung: Prozesskostenaufwand an Rückstellung
Im Jahr 2002 : keine Rückstellungsbildung, da für künftige Instanzen eine Bildung ausscheidet.
Seht ihr das auch so ? Welche Paragraphen außer dem 249 HGB würdet ihr noch anführen ?