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 Unterlagen Steuerlehre
floras87 Offline

Newbie

Beiträge: 3

13.10.2009 00:09
USt-Grundbegriffe Zitat · Antworten

So... Dann will ich mal auch einen Beitrag leisten,damit sich das Forum hier ein bisschen füllt.

Dazu Materialien aus dem USt-Unterricht (Mecklenburg-Vorpommern)!

Umsatzsteuer – Grundbegriffe – Teil 1 2008

Aufmerksamkeiten R12(3) UStR
Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen.Zu den Aufmerksamkeiten rechnen demnach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40€ einschließlich Ust (Freigrenze), z.B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.

Drittland §1(2a) UStG
Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

Erwerbsschwelle §1a(3) UstG
Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe aus allen Mitgliedsstaaten. Sie ist überschritten, wenn:
• sie im vergangenen Jahr höher als 12.500€ (netto) oder
• voraussichtlich im laufenden Jahr ebenfalls höher als 12.500€ (netto) ist.

Halbunternehmer §1a(3) UstG
Bestimmte Erwerber i.S.d. §1a(3) UstG:
• Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen (Vorsteuerausschluss)
• Kleinunternehmer
• Land- und Forstwirte, die Pauschalversteuerung nach §24 anwenden
• Juristische Personen (des öffentl. Rechts), die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben

Lieferung §3(1) UstG
Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand

Ort der unbewegten Lieferung (kein Reihengeschäft) §3(7) UstG
Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Ort der bewegten Lieferung §3(6) UstG
Ort, wo die Beförderung beginnt (Beförderung, Abholung) oder Ort, wo der Gegenstand an einen selbständigen Beauftragten übergeben wird (Versendung).

Reihengeschäft §3(6) Satz5 UstG
Mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und der Gegenstand gelangt bei der Beförderung oder Versendung vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer in der Reihe.

Sonstige Leistung §3(9) Satz 1 UstG
Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können im Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen.

Zahllast

Umsatzsteuerschuld = Unterschiedsbetrag zwischen Umsatzsteuer-Traglast und abziehbarer Vorsteuer

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