GWG ist kurz für "Geringwertiges Wirtschaftsgut", es ist ein Wirtschaftsgut was zum Anlagevermögen gehört, beweglich ist, abnutzbar ist und ganz wichtig selbstständig nutzbar ist und die Anschaffungskosten müssen seit diesem Jahr mindestens 150 Euro netto übersteigen und dürfen nicht 1.000,00 Euro netto übersteigen.
AfA ist kurz für "Absetzung für Abnutzung", auch Abschreibung genannt. Das ist die jährliche Wertminderung von Anlagevermögen. Also wenn du ein abnutzbares Wirtschaftsgut in deinem Betrieb/Unternehmen hast wie z.B. ein Auto, sind die Anschaffungskosten des Autos ja Betriebsausgaben. Durch die Abschreibung ist dan einfach geregelt, dass man diese Betriebsausgaben es Jahr nur in einer bestimmten Höhe absetzten kann. Die Ausgaben werden dann auf die Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt wenn es sich um eine lineare Abschreibung handelt. Die degressive AfA wurde zum 01.01.08 für neu angeschaffte Güter abgeschafft.
Die Neuregelung für die GWGs betrifft allerdings nur die "Gewinneinkünfte" (§ 13 bis § 18 EStG). Bei den "Überschusseinkünften" (§ 19 bis 22 EStG) bleibt es kurioser Weise bei der alten Regelung, die Grenze von 410,00 EUR netto.
Änderung: a) Wegfall der degressiven Abschreibung für bewegl. WG (§ 7 Abs. 2, 3 EStG),
b) Minderung der Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf € 150,00. Keine Aktivierung zulässig („Sofortabzugsgebot“, § 6 Abs. 2 EStG).
c) Einführung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter eines Jahres mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über € 150,00 bis € 1.000,00 (§ 6 Abs. 2a EStG). Abschreibung über 5 Jahre.
d) Veränderung der Abschreibungsbedingungen der Sonderabschreibung für Klein- und Mittelbetriebe (§ 7g EStG)
Inkrafttreten: a) bis d): 01.01.2008 Gilt für: Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften. Die „alte“ GWG-Regelung (€ 410,00) bleibt im Bereich der Überschusseinkünfte erhalten. Der Sammelposten gilt auch für Überschussrechner.