Gehen wir das Problem einmal systematisch an:
1. Vorraussetzungen für Werbungskosten
a)Werbungskosten entstehen nur bei den Überschusseinkünften. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen hier vorliegen, ist dieser Punkt gegeben.
b)Werbungskosten sind Ausgaben die zur Erziehlung von Einkünften in der jeweiligen Einkunftsart dienen. Entscheidend ist hier ein objektiver Zusammenhang nicht eine subjektive Notwendigkeit. Also kommen hier die Fragen auf dienen unsere Ausgaben zur Erzielung von Kapitaleinkünften. Als Gesellschafter erziehlt er Einnahmen aus Kapitalermögen, sollte es der Firma schlecht gehen werden keine Einkünfte erzielt. Der Erhalt der Einkünfte wird somit durch das Darlehen erzielt. Also ist dem eine Einnahmenabsicht zu entnehmen. Ist diese nun auch objektiv ? Um hier eine Riesen Ausflucht zu vermeiden, heisst das im Normalfall das die Ausgaben üblich, notwendig und zweckmäßig seien müssen. Ist es üblich sein Kapitalvermögen mit einem Darlehen vor dem Aus zu bewahren ? JA - Ist es notwendig (zur weiteren Einkunftserziehlung) ? JA - und ist es dem Zweck entsprechend ? JA. Also können wir schonmal festhalten das wir eventuell Werbungskosten haben.
2. Die Abzugsfähigkeit und Besonderheit der Gesellschafterstellung
a) Da wir uns hier über einen beherrschenden Gesellschafter unterhalten kommen einige Besonderheiten auf uns zu. Das ganz banale vorab - Der Gesellschafter der meist auch Geschäftsführer ist muss sich im Vertrag vom §181 BGB befreit haben, sodass er mit sich selber Geschäfte machen kann. Ist dies nicht der Fall, kann er das Darlehen zwar als Kapitaleinlage in die Gesellschaft tätigen, aber ein Darlehen in der Gesellschaft darf nicht entstehen, da die Gesellschaft keine Zinsen an ihn auszahlen darf, da die rechtliche Grundlage fehlt. Also wenn nicht von §181 BGB befreit ist hier Ende mit Darlehen.
b) Wenn beherschende Gesellschafter-Geschäftsführer Ihrer Gesellschaft ein Darlehen geben, kann es schnell in eine verdeckte Einlage bzw. die Zinsen in eine verdeckte Gewinnausschüttung führen. Entscheidend sind hier 2 wichtige Punkte. 1) Sind die Konditionen marktüblich ? Da die Konditionen der Darlehensgebenden Bank übernommen wurden, muss dies Zwangsläufig marktüblich sein. 2) Die Darlehensvereinbarung muss vor der Abwicklung geschehen sein. Also sollte erst nach der Zuführung des Geldes in die Gesellschaft der Darlehensvertrag verfasst werden, so ist auch hier Ende mit Darlehen und es geht wieder in die Kapitaleinlage. Folge keine Zinsen und Ende der Werbungskostenfrage.
Nun sind wir auf dem Standpunkt das 1. Werbungskosten vorliegen würden und 2. diese auch abzugsfähig werden wenn Gesellschaftsrechtliche Vorschriften beachtet wurden.
Nun kommen aber noch 2 weitere Punkte:
1) Den oberen Teil hätten wir mit einem BFH Urteil abkürzen können. Das etwas ältere aber noch aktuelle BFH-Urteil vom 25.7.2000 (VIII R 35/99) BStBl. 2001 II S. 698 unter Verweis auf die Paragraphen EStG § 12 Nr. 1 und 2, § 19, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, § 21 Abs. 2. teilt uns Sinngemäß folgendes mit:
Sind die Vorraussetzungen welche wir oben besprochen haben gegeben so handelt es sich um Werbungskosten aus Kapitalvermögen, wenn aber auch die erhaltenen Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Abzugsfähig sind die Zinsen aber nur in der Höhe des Gesellschaftsanteil. Ist er also nur 80% Beteiligt, so sind auch nur 80% der Zinsen als WK abzugsfähig. Die Zinserträge bleiben jedoch voll Steuerpflichtig.
2) Nun kommt aber die zu diesem Zeiptpunkt noch nicht bekannte Abgeltungssteuer. Diese sagt das alle Zinsen etc. nun in voller Höhe ohne Werbungskosten mit 25% versteuert werden. Abgezogen werden darf nurnoch der Freibetrag. Sieht also schlecht für uns aus. Aber denkste.
Zur Vermeidung von Gestaltungen werden Zinsen aus Darlehen an nahe stehende Personen oder aus Gesellschafterdarlehen bei Kapitalgesellschaften (ab 10 %iger Beteiligung) nicht der Abgeltungssteuer unterworfen. Bei ihnen wird der Regeleinkommensteuersatz angewendet, dadurch können die tatsächlichen Werbungskosten abgezogen werden und die Verrechnung mit anderen Einkünften ist möglich.
FAZIT:
1. Ja wir haben Werbungskosten
2. Die erhaltenen Zinsen werden Einkünfte aus Kapitalvermögen die Aufgrund der Beteiligung von mehr als 10% nicht der Abgeltungssteuer unterliegen
3. Die gezahlten Zinsen werden als Werbungskosten abzugsfähig, maximal jedoch in dem prozentualen Anteil der Beteiligung des Darlehensgeber an der Gesellschaft.
4. Liegt die Beteiligung unter 10% kommt auch die Abgeltungssteuer hinzu und die Zinsen werden garnicht mehr abzugsfähig.
5. Handelsrechtliche Vorschriften für Gesellschafterdarlehen sind zwingend zu beachten.
LG